AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen – Stand Januar 2013
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ADT-Europe GmbH 
 
§ I - Geltung der Bedingungen
 
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ADT-Europe GmbH - im folgenden ADT genannt - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die ADT sie schriftlich bestätigt. 

§ II - Angebot, Vertragsschluss und Preise
 
1. Die Angebote der ADT sind stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die ADT. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung. 
 
§ III - Lieferumfang, Liefer- und Leistungszeiten
 
1. Zum Umfang der Lieferung gehört ausschließlich nur das im Vertrag spezifizierte Material.

2. Die von der ADT genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Soweit Liefertermine nicht fix zugesagt worden sind, wird sich die ADT nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage auf Basis einer 5-Tage-Woche. Die ADT ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnungen des Kunden zu versichern.

3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der ADT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der ADT oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die ADT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die ADT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. ADT wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftragnehmer unverzüglich erstatten. 

4. Ein Anspruch auf Schadensersatz für die in Ziff. 3. genannten Liefer- und Leistungsverzögerung besteht nicht.

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die ADT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. 

§ IV Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit und Verzug

Die ADT haftet bei Verzögerung wie bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der ADT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der ADT ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der ADT wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer der ADT etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

§ V - Montagen
 
Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zum Lieferumfang der ADT, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit der Montagemitarbeiter der ADT diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäß. Insbesondere haftet die ADT für Schäden, die von ihren Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage bzw. Montageüberwachungstätigkeiten verursacht werden, nur, wenn der ADT, ihren leitenden Angestellten oder ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von Monteuren der ADT oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haftet die ADT-Europe GmbH nicht. Es gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § XI dieser Bedingungen. 

§ VI - Gefahrübergang 

Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der ADT verlassen hat. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in freiem Ermessen der ADT. 

§ VII - Gewährleistung 

1. Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 12 Monate ab Lieferdatum gemäß nachfolgenden Bedingungen.

2. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und der ADT etwaige Mängel und Fehlmengen - auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften - spätestens innerhalb von 8 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Auftraggeber möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Vertragspartners dar.

3. Die ADT gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Sie übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, dass die ADT innerhalb der Gewährleistungsfrist nach ihrer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen kann. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach Wahl der ADT hat im Gewährleistungsfalle der Kunde die mangelhaften Teile an die ADT oder den von ihr entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Kunde die anfallenden Reisekosten. Die Kosten der reinen Reparaturzeit und der auszutauschenden Teile werden von der ADT getragen.

4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der ADT nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt fernerhin, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit die ADT den Mangel beheben und den Schaden damit gering halten kann. 

5. Geringe handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die der ADT hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

6. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Maschinen und Bauteile, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

7. Gewährleistungsansprüche gegen die ADT stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.

8. Die vorstehenden Absätze enthalten final die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden, aus, es sei denn, der ADT, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die ADT auf keinen Fall. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

§ VIII - Zahlung 

1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Rechnungen der ADT innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug  zahlbar. Die ADT behält sich grundsätzlich vor, Lieferungen gegen Nachnahme bzw. Vorkasse vorzunehmen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt die ADT 2 % Skonto.

2. Die ADT ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ADT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der ADT anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ADT über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die ADT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der ADT ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

6. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der ADT andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist die ADT berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die ADT ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

§ IX - Eigentumsvorbehalt 

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der ADT bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die ADT erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

3. Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für die ADT; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Vertragspartner verwahrt die Neuware für die ADT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der ADT gehörenden Gegenständen steht der ADT Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die ADT und der Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner der ADT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die ADT ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von ADT in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der die ADT abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

5. Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die ADT ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der in diesem § IX (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die ADT weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist die ADT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann die ADT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner der ADT die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die ADT unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der ADT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die ADT auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der ADT steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

10. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ADT auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der ADT, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. 

§ X - Geschützte Rechte
 
1. Die ADT weist darauf hin, dass sie an allen von ihr entwickelten Konstruktionen und Planungen ihr Urheber-, Geschmacksmuster- und Patentrecht geltend macht. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der ADT und sind dieser nach erfolgter Ausführung des Auftrages stets zurückzugeben.

2. Soweit die ADT nach Zeichnungen/Anweisungen ihrer Auftraggeber handelt, stellt der Auftraggeber die ADT wegen ggf. vorliegender Schutzrechtsverletzungen ausdrücklich frei. 

§ XI - Haftungsbeschränkung 

1. Die ADT haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der ADT oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die ADT nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der ADT ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach § IV.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Soweit die ADT für aufgetretene Schäden haftet, ist ihre Schadenersatzpflicht der Höhe nach auf die Deckungssumme der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners kann die Höhe der Deckungssumme für einzelne Geschäfte erhöht werden. 

§ XII - Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ADT und ihren Vertragspartnern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Wermelskirchen.

3. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wermelskirchen. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. 

§ XIII - Impressum 

ADT Europe GmbH

Mangenberger Str. 277

42655 Solingen

Germany

Tel.        0212-2220216

Fax         0212-2220228

e-mail: info@adt-europe.com


Handelsregister Köln, HRB 71980,
Geschäftsführer: Max Taha ; Dirk Winkler. Ust.-Id.-Nr.: DE815275425


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